Frankfurter Museums-Gesellschaft e.V.

Die Satzung

§1 Zweck, Name und Sitz des Vereins
(1)
Die im Jahr 1808 unter dem Namen Frankfurter Museum gegründete Frankfurter Museums-Gesellschaft e.V. mit Sitz in Frankfurt am Main verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung kultureller Zwecke sowie die Förderung der musikalischen Erziehung und Volksbildung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Veranstaltung von Konzerten der Instrumental-, Vokal- und Kammermusik, die Pflege des Musikwesens und der Musikbildung sowie durch Fördermaßnahmen im Schul- und Hochschulbereich und die Förderung musikgeschichtlicher Publikationen, Sammlungen und Ausstellungen.

(2)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§2 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person, die das 14.Lebensjahr vollendet hat, und jede juristische Person werden. Die Anmeldung zur Aufnahme ist an den Vorstand des Vereins per Adresse der Geschäftsstelle zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Minderjährigen ist der Antrag von einem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben, der sich damit gleichzeitig zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen verpflichtet.

Personen, die sich durch hervorragende Leistungen auf dem Gebiet der Tonkunst ausgezeichnet oder sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können geehrt werden. Die Form der Ehrung bestimmt der Vorstand.

Folgende Formen der Mitgliedschaft sind möglich:

a) Einzelmitglied
b) Fördermitglied
c) Firmenmitglied
d) Juniormitglied
e) Ehrenmitglied

Die Mitgliedschaft geht verloren:
a) durch Tod;
b) durch Austritt, der dem Vorstand des Vereins gegenüber an die Adresse der Geschäftsstelle zu erklären ist. Der Austritt muss mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahrs erfolgen;
c) durch Ausschluss aus wichtigem Grunde, der durch den Vorstand ausgesprochen werden kann.

§3 Beiträge, Geschäftsjahr
Die Mitglieder leisten jährliche Mitgliedsbeiträge.

Die Höhe des Mitgliedsbeitrags setzt die Mitgliederversammlung fest. Sie kann für die in § 2 unter a) bis e) genannten natürlichen und juristischen Personen unterschiedlich festgesetzt werden.

Das Geschäftsjahr läuft vom 1. September bis zum 31. August des darauffolgenden Jahres.

§4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand, der aus mindestens fünf und höchstens neun Personen besteht,
2. die Mitgliederversammlung,
3. das Kuratorium.

§5 Vorstand
Der Vereinsvorsitzende, ein oder zwei Stellvertreter, der Schatzmeister und die weiteren Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so erfolgt eine Zuwahl durch die Mitgliederversammlung nur für den Rest der Amtszeit des ausscheidenden Vorstandsmitglieds.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, seine Stellvertreter und der Schatzmeister, wobei je zwei Personen gemeinsam handeln. Beim Eingehen von Verbindlichkeiten muss eine der handelnden Personen der Vereinsvorsitzende oder der Schatzmeister sein.

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Mitglieder des Vorstands bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger ordnungsgemäß gewählt sind und das Amt übernommen haben.

Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich.

§6 Geschäftsführung
Der Vorstand kann eine Geschäftsführung einrichten und sie mit den entsprechenden Vollmachten versehen.

§7 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet innerhalb von acht Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres statt.

Sie beschließt insbesondere über

1. den Jahresbericht;
2. die geprüfte Jahresrechnung mit dem Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters und dem Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers;
3. die Entlastung des Vorstands;
4. die Wahl des Vorstands;
5. die Wahl eines Wirtschaftsprüfers zur Prüfung der Jahresrechnung und der Vermögensverwaltung;
6. die Höhe des Mitgliedsbeitrags und der Aufnahmegebühr.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch ein Einladungsschreiben unter Angabe der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn mindestens 20 Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Berufung verlangen.

Der Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden, bei ihrer Verhinderung das an Jahren älteste Vorstandsmitglied, leiten die Mitgliederversammlung. Die Versammlung kann einen anderen Versammlungsleiter aus dem Kreis der Mitglieder wählen.

Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Leiters der Mitgliederversammlung.

Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, und Beschlüsse über die Auflösung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. Sie sind vor der Anmeldung zum Vereinsregister der Finanzbehörde vorzulegen, um sicherzustellen, dass die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht gefährdet wird.

Die Beschlüsse sind in ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden oder gegebenenfalls dem Leiter der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen ist.

§8 Kuratorium
Der Vorstand kann zur Unterstützung und Förderung der Vereinsarbeit ein Kuratorium berufen. Mitglied des Kuratoriums kann werden, wer sich in finanzieller oder anderer Weise in besonderem Maße für die Belange des Vereins einsetzt oder ein Firmenmitglied vertritt, das den Verein in besonderem Maße fördert. Zu Mitgliedern des Kuratoriums können auch Nicht-Mitglieder berufen werden.

Über die Berufung oder Abberufung eines Kuratoriumsmitglieds entscheidet der Vorstand.

Das Kuratorium hat einen Vorsitzenden. Dieser wird vom Vorstand für eine Dauer von 4 Jahren bestimmt. Wiederberufung ist möglich.

Das Kuratorium tagt mindestens einmal im Jahr auf Einladung des Vorstands und des Kuratoriumsvorsitzenden. Die Vorstandsmitglieder nehmen an den Kuratoriumssitzungen teil.

§9 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks entfällt das Vermögen des Vereins an die

Stadt Frankfurt am Main,

die es unmittelbar und ausschließlich für die gemeinnützige Pflege des Musikwesens und der Musikbildung, insbesondere des Konzertwesens zu verwenden hat.

Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 20. März 2013